Notar Dr. Alexander Grein, Bonn  
     
 
 
 
In der gesamten Bundesrepublik gilt für alle Notare die Kostenordnung. Die Kostenordnung verbietet es dem Notar ausdrücklich, höhere oder niedrigere Gebühren zu berechnen als dort vorgeschrieben. Er darf den Beteiligten also weder einen "Rabatt" einräumen noch in besonders schwierigen oder langwierigen Angelegenheiten einen "Zuschlag" verlangen.

Die Gebühr richtet sich nicht nach dem Arbeitsaufwand, sondern nach dem Geschäftswert der beurkundeten Erklärung und der Art des Rechtsgeschäfts. Das heißt, dass für ein einfaches Geschäft eine hohe Gebühr anfallen, während für ein schwieriges und langwieriges Geschäft nur die Mindestgebühr von 10,-- € zu zahlen sein kann.


Für verschiedene Rechtsgeschäfte gibt es zahlreiche Sonderbestimmungen und Gebührenhöchstwerte. So richtet sich etwa die Gebühr für eine Unterschriftsbeglaubigung unter einer von Ihnen mitgebrachten Erklärung grundsätzlich nach dem Geschäftswert, beträgt jedoch maximal 130,-- €. 

Mit der Beurkundungsgebühr ist im Regelfall die gesamte Tätigkeit des Notars abgegolten. Bei einigen Rechtsgeschäften (z. B. bei Kaufverträgen über Grundbesitz) fallen jedoch noch Nebengebühren an, z. B. wenn der Notar Genehmigungen beschafft und dafür sorgt, dass im Grundbuch eingetragene Rechte gelöscht werden. Führt eine notarielle Urkunde zur Eintragung in das Grundbuch, so erhebt das Grundbuchamt für seine Tätigkeit gesondert Gebühren.

Außer den Gebühren müssen Auslagen für Abschriften, Porto und Telefon sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer berechnet werden.

Bei Abschluss eines Vertrages müssen sich die Beteiligten darüber einigen, wer die Gebühren (Notar und Gericht) sowie die Steuern zu tragen hat. Bei einem Kaufvertrag z. B. ist dies üblicherweise der Käufer; der Verkäufer trägt lediglich diejenigen Gebühren, die anfallen, um das Grundbuch von nicht übernommenen Belastungen (z. B. Grundschulden) frei zu bekommen.

Hat ein Beteiligter zur Kostenrechnung Fragen oder hält er sie für unrichtig, so sollte er sich zunächst an den Notar wenden. Kommt es zu keiner Verständigung, steht es den Beteiligten offen, Kostenbeschwerde beim zuständigen Landgericht einzulegen.