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Notar Dr.
Alexander Grein, Bonn |
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In der
gesamten Bundesrepublik gilt für alle Notare die Kostenordnung.
Die
Kostenordnung verbietet es dem Notar ausdrücklich,
höhere oder niedrigere
Gebühren zu berechnen als dort vorgeschrieben. Er darf den
Beteiligten also weder einen "Rabatt" einräumen noch in
besonders
schwierigen oder langwierigen Angelegenheiten einen "Zuschlag"
verlangen.
Die Gebühr richtet sich nicht nach
dem Arbeitsaufwand, sondern nach dem Geschäftswert der
beurkundeten Erklärung und der Art des
Rechtsgeschäfts. Das
heißt, dass für ein einfaches Geschäft
eine hohe Gebühr
anfallen, während für ein
schwieriges und
langwieriges Geschäft nur die Mindestgebühr von 10,--
€
zu zahlen sein kann.
Für verschiedene
Rechtsgeschäfte gibt es zahlreiche
Sonderbestimmungen und Gebührenhöchstwerte. So
richtet sich etwa die Gebühr für
eine Unterschriftsbeglaubigung unter einer von Ihnen mitgebrachten
Erklärung
grundsätzlich nach dem Geschäftswert,
beträgt jedoch maximal 130,-- €.
Mit der
Beurkundungsgebühr ist im Regelfall die gesamte
Tätigkeit des Notars
abgegolten. Bei einigen Rechtsgeschäften (z. B. bei
Kaufverträgen über
Grundbesitz) fallen jedoch noch Nebengebühren an,
z. B. wenn der Notar
Genehmigungen beschafft und dafür sorgt, dass im Grundbuch
eingetragene Rechte
gelöscht werden. Führt eine notarielle Urkunde zur
Eintragung in das Grundbuch,
so erhebt das Grundbuchamt für seine Tätigkeit
gesondert Gebühren.
Außer
den Gebühren müssen Auslagen für
Abschriften, Porto und
Telefon sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer berechnet werden.
Bei
Abschluss eines Vertrages müssen sich die Beteiligten
darüber einigen, wer die
Gebühren (Notar und Gericht) sowie die Steuern zu tragen hat.
Bei einem Kaufvertrag
z. B. ist dies üblicherweise der Käufer; der
Verkäufer trägt lediglich diejenigen
Gebühren, die anfallen, um das Grundbuch von nicht
übernommenen Belastungen
(z. B. Grundschulden) frei zu bekommen.
Hat ein
Beteiligter zur Kostenrechnung
Fragen oder hält er sie für unrichtig, so sollte er
sich zunächst an den Notar
wenden. Kommt es zu keiner Verständigung, steht es
den Beteiligten offen,
Kostenbeschwerde beim zuständigen Landgericht einzulegen.
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