Erbrecht & Nachfolge

 

Testament/Erbvertrag

Wer kein Testament oder Erbvertrag errichtet, nimmt die gesetzliche Erbfolge hin. Diese führt nicht selten zu überraschenden Ergebnissen und spiegelt oft den wirklichen Willen des Erblassers nicht oder nicht vollständig wider. Hinterlässt z. B. der verstorbene Ehegatte Kinder, so kann der überlebende Ehegatte nur mit deren Einvernehmen über das gemeinsame Vermögen verfügen. Sind die Kinder noch minderjährig, bedarf es auch noch der Mitwirkung des Familiengerichts. Bei kinderloser Ehe erben neben dem überlebenden Ehegatten auch die Eltern des Erblassers und dessen Geschwister (bei Vorversterben eines Elternteils). Zwar kann ein Testament auch privatschriftlich errichtet werden. Häufig sind derartige Testamente aber wegen nicht beachteter Formerfordernisse unwirksam, werden aufgrund unzweckmäßiger Verwahrung nicht aufgefunden oder sind mehrdeutig, sodass die Auslegung des Wortlauts Streit zwischen den Hinterbliebenen provoziert. Ich ermittle zusammen mit Ihnen Ihren Erblasserwillen, zeige Ihnen sinnvolle Lösungswege auf und sorge, nachdem Sie eine Entscheidung getroffen haben, für eine juristisch einwandfreie Umsetzung. Stets zu klären sind die Fragen einer Ersatzerbschaft. Darüber hinaus ist immer das relevante Pflichtteilsrecht zu beachten. Bei mehreren Bedachten ist zu überlegen, wer Erbe und wer Vermächtnisnehmer wird oder ob eine Erbengemeinschaft entstehen soll. Bei mehreren Erben oder wenn Bedenken hinsichtlich des einzigen Erben bestehen, ist auch über eine Testamentsvollstreckung nachzudenken. Nach der Beurkundung veranlasse ich die sachgerechte Verwahrung und sorge für die Registrierung im zentralen Testamentsregister. Die dortige Eintragung stellt sicher, dass das zuständige Amtsgericht vom Tod erfährt und die Eröffnung der Verfügungen vornimmt. Ein notarielles Testament oder ein notariell zu beurkundender Erbvertrag erspart nach dem Tod häufig einen teuren Erbschein, dessen Einholung nicht selten auch zeitintensiv ist.

 

Erbschein bzw. Europäisches Nachlasszeugnis

Hat der Erblasser kein notarielles Testament errichtet, benötigt der Erbe in aller Regel einen Erbschein, um sich gegenüber Gerichten, Behörden, Banken, Versicherungen, etc. zu legitimieren. Ich entwerfe und beurkunde den erforderlichen Erbscheinsantrag. Die Erteilung erfolgt durch das zuständige Amtsgericht - Nachlassgericht -, mit dem ich die weitere Korrespondenz führe. Gehören Vermögenswerte im Ausland zum Nachlass, kommt ein Verfahren zur Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ) in Betracht. Auch hierfür kann ich mit Ihnen die notwendige Antragsbeurkundung vornehmen.

 


Testamentsvollstreckerzeugnis

Ist Testamentsvollstreckung angeordnet, muss eine Person oder Institution das Amt des Testamentsvollstreckers übernehmen. Hat der Erblasser in seinem Testament eine bestimmte Person zum Testamentsvollstrecker ernannt, ist diese mit dem Tod des Erblassers nicht bereits Amtsinhaber, sondern muss das Amt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht annehmen oder ablehnen. Nach Annahme des Amtes kann es außerdem dazu kommen, dass der Testamentsvollstrecker sein Amt wieder verliert, etwa durch Tod, Kündigung oder Entlassung durch das Nachlassgericht. Damit ein verlässlicher Nachweis der aktuellen Amtsinhaberschaft geführt werden kann, gibt es das sog. Testamentsvollstreckerzeugnis, das vom zuständigen Amtsgericht - Nachlassgericht - aufgrund formbedürftigen Antrags erteilt wird.

Solange der Amtsinhaber die Ausfertigung seines Zeugnisses im Original vorlegen kann, können Dritte und Behörden vom Vorliegen der Amtsinhaberschaft ausgehen. Ich kann Ihnen bei der Antragstellung behilflich sein.

 


Erbauseinandersetzung

Hat der Erblasser mehrere Erben hinterlassen, geht es darum, die Erbengemeinschaft in rechtssicherer Weise auseinanderzusetzen. Eine notarielle Beurkundung ist immer dann zwingend erforderlich, wenn zum Nachlass Grundbesitz, Erb- oder Geschäftsanteile gehören oder mit der Auseinandersetzung zugleich eine Schenkung verbunden ist.

 

Vermächtniserfüllung

Das deutsche Recht geht vom Grundprinzip der Gesamtrechtsnachfolge aus, d.h. wendet ein Erblasser einen bestimmten Gegenstand, z.B. eine Eigentumswohnung, in einem Testament einer Person zu, die er nicht gleichzeitig zum alleinigen Erben bestimmt hat, dann wird die bedachte Person mit dem Tod des Erblassers nicht automatisch Eigentümer der Wohnung. Sie hat gegenüber dem oder den Erben lediglich ein Recht, die Übertragung der Wohnung zu verlangen. Die Umsetzung der Übertragung erfolgt durch den notariellen Vermächtniserfüllungsvertrag.

 

Ausschlagung

Wer Erbe geworden ist, erlangt nicht nur das vorhandene positive Vermögen des Erblassers, sondern erbt auch dessen Schulden. Der Erbe muss die Erbschaft nicht akzeptieren. Um die Erbschaft los zu werden, muss er allerdings tätig werden und die Erbschaft durch notariell zu beglaubigende Erklärung ausschlagen. Hierbei gilt das Alles-oder-Nichts-Prinzip, d.h. eine teilweise Ausschlagung ist nicht zulässig. Der Gesetzgeber hat eine Sechs-Wochen-Frist ab Kenntnis vom Erbanfall und vom Grund der Berufung zum Erben vorgesehen. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. In der vorgenannten Zeitspanne muss sich der Erbe ein Bild vom Nachlass verschaffen. Bei Fristablauf muss die Ausschlagungserklärung beim Nachlassgericht eingegangen sein. Wird die Frist versäumt, kommt nur unter engen Voraussetzungen eine sog. Anfechtung der Erbschaftsannahme mit darauffolgender Erbausschlagung in Betracht.

Neben dem Ausschlagungsgrund der Überschuldung kann es auch andere, strategische Gründe für eine Ausschlagung geben. Ich kann Sie hierzu beraten.

 

Lebzeitige Übertragung

Die lebzeitige Übertragung von Vermögenswerten kann aus erbschaftsteuerlichen Gründen eine sinnvolle Ergänzung zur Errichtung eines Testaments oder Erbvertrages sein. Hierbei wirke ich gerne mit Ihrem Steuerberater zusammen. Weitere Motive für eine Übertragung können für den Übergeber die lästig gewordene Vermögensverwaltung, haftungs- und sozialrechtliche Gründe oder der Versuch sein, die nächste Generation einzubinden.

Verträge zur lebzeitigen Vermögensnachfolge können höchst individuell ausgestaltet werden. Häufig will sich der Übergeber die Nutzungen des übertragenen Vermögenswertes (z.B. einer Immobilie) durch Bestellung eines Nießbrauchs vorbehalten. Manchmal werden zur Versorgung des Übergebers auch Leibrenten vereinbart. Bedingte Rückforderungsrechte schützen den Übergeber vor unerwünschten Ereignissen, die beim Erwerber eintreten können (z.B. Tod, Vermögensverfall, Veräußerungsabsicht an Dritte).

Notar in Bonn Innenstadt